Regeln zur Nutzung digitaler Endgeräte
Die Digitalisierung hat das Leben junger Menschen grundlegend verändert. Mobile digitale Endgeräte wie Smartphones, Tablets und Smartwatches gehören zum Alltag und bieten Chancen wie Risiken. Studien zeigen, dass häufige Nutzung zu Konzentrationsstörungen, Stress und einer Schwächung sozialer Kompetenzen führt.
Smartphones sowie andere elektronische Geräte gehören heute zur Grundausstattung vieler Lernender. Erfahrungen zeigen, dass sie den Schulalltag zunehmend negativ beeinflussen. Sie lenken vom Unterrichtsgeschehen ab, beeinträchtigen die persönliche Kommunikation, reduzieren Ruhephasen und verschlechtern Konzentration und Lernleistung. Zusätzlich besteht die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung, z.B. im Rahmen von Straftaten und Rechtsverletzungen.
Vielen ist nicht bewusst, dass eine Vielzahl von Aktivitäten während der Nutzung eines Handys leicht einen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch, Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht und Kunsturheberrecht darstellen kann und hierbei Straftaten verübt werden können. Verstöße gegen allgemeines Recht und die Schulordnung kann das Gymnasium Munster nicht tolerieren.
Gleichzeitig ist der kompetente Umgang mit digitalen Medien eine grundlegende Fertigkeit für Bildung und Beruf. Ziel einer zeitgemäßen Schule muss somit der verantwortungsvolle Umgang mit den Möglichkeiten und Gefahren der digitalen Entwicklungen sein, die konstruktiv in den Unterricht und die Schullandschaft einfließen soll. Das Gymnasium Munster versteht sich als Ort des Lernens, der Begegnung und des sozialen Miteinanders. Es ist Aufgabe der Schule, Räume zu schaffen, in denen sich Schülerinnen und Schüler konzentriert und geschützt entwickeln können – aber auch Möglichkeiten für digitale Bildung und reflektierte Mediennutzung anzubieten.
Um eine rechtssichere und praktikable Regelung zu finden, die anschließend in einem Medienbildungskonzept verankert werden kann, benötigen wir Erfahrungswerte über die Anwendung und Wirksamkeit der getroffenen Regelungen. Vor diesem Hintergrund wird diese Nutzungsordnung zunächst befristet in Kraft treten.
B. Grundsatz
Es ist den Schülerinnen und Schülern gestattet, eigene internetfähige Mobilfunkgeräte und sonstige elektronische Endgeräte (darunter fallen Handys, Smartphones, Tablets, Smartwatches, Spielekonsolen etc.) ausgeschaltet und nicht sichtbar in ihrem privaten Herrschaftsbereich (z. B. Schultaschen, sichere Kleidungstaschen) mitzuführen.
Damit der Schulbetrieb störungsfrei ablaufen kann, sind die Geräte mit Betreten des Schulgeländes und während des Unterrichtstages grundsätzlich ausgeschaltet. Das gilt auf dem ganzen Schulgelände.
Ausnahmen gelten, wenn die Nutzung auf ausdrückliche Anweisung oder mit Erlaubnis einer Lehrkraft erfolgt. Dies insbesondere für medizinisch notwendige Anwendungen oder in Notfällen[1] entsprechend der Definition in Fußnote 1.
Für von Schülerinnen und Schülern mitgebrachte Gegenstände und Geräte, die nicht originär der Schulpflichterfüllung dienen oder für den Unterricht tatsächlich notwendig sind, übernimmt die Schule keine Haftung.
Während einer Leistungsüberprüfung sind digitale Endgeräte ausgeschaltet außerhalb des direkten Zugriffsbereichs/der Reichweite aufzubewahren. Der direkte Zugriff auf ein unerlaubtes Hilfsmittel stellt einen Täuschungsversuch dar. Über die daraus abzuleitende Maßnahme entscheidet die aufsichtführende oder unterrichtende Lehrkraft oder die Schulleitung oder die zuständige Prüfungskommission.
Unabhängig von den oben genannten Regelungen ist es Lernenden der Oberstufe auch in Pausen und Freistunden erlaubt, digitale Endgeräte für die in § 2 NSchG definierten Erziehungs- und Bildungsziele sowie schulorganisatorische Zwecke zu verwenden. Bei einer Nutzung für andere in dieser Nutzungsordnung als untersagte Zwecke oder bei Verstößen gegen die Schulordnung, den Jugendschutz oder allgemeines Recht behält sich die Schule vor, die Nutzung ganz oder teilweise einzuschränken. In der Einführungsphase wird die zugehörige Entscheidung über die Nutzungsregeln durch die Klassenlehrkraft im pädagogischen Ermessen getroffen, in der Qualifikationsphase entscheidet hierüber der Tutor oder die Tutorin. In besonders schweren Fällen des Verstoßes gegen diese Nutzungsordnung sind der Oberstufenkoordinator oder der Schulleiter hinzuzuziehen.
[1] Ein Notfall liegt vor, wenn eine akute, unvorhersehbare Situation eintritt, in der durch die sofortige Nutzung eines digitalen Endgeräts ein gesundheitlicher Schaden abgewendet, eine Gefahr gemeldet oder eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit einer verantwortlichen Person (z. B. Eltern, Notruf, Rettungsdienst) erforderlich ist.
Dazu zählen insbesondere medizinische Notfälle, Unfälle, Bedrohungslagen oder andere Situationen mit unmittelbarem Handlungsbedarf.